Im internationalen Rechtsverkehr bedürfen schriftliche Urkunden, Verträge und alle rechtserheblichen Schriftstücke zum Nachweis ihrer Echtheit der so genannten "diplomatischen Beglaubigung oder Legalisation" oder einer anderen Beglaubigungs- oder Legalisationsform, wenn dies zwischen Staaten in bilateralen oder multilateralen Staatsverträgen vereinbart wurde.
Die Apostille ist die Beglaubigungs- oder Legalisationsform, die zwischen den Vertrags- oder Mitgliedstaaten des multilateralen Übereinkommens Nummer 12 der Haager Konferenz im Jahre 1961 eingeführt wurde. Die Vereinfachung des Rechtsverkehrs, die mit diesem Übereinkommen damals erreicht werden konnte, trägt heute wesentlich zur Entwicklung der Globalisierung bei, wenn sie internationale Wege rasch und unbürokratisch ermöglicht.
Die Apostille wird auf öffentliche Urkunden gesetzt. Welche Urkunden als öffentliche Urkunden anzusehen sind, regelt der Artikel 1 des Übereinkommens, wobei jeweils innerstaatliches Recht der Ausstellungsbehörde zur Anwendung kommt.
Der Text der Apostille ist in der Form eines Quadrates mit einer Seitenlänge von mindestens 9 Zentimetern darzustellen. Er kann in der Amtssprache der ausstellenden Behörde verfasst sein. Die Überschrift "Apostille (Convention de La Haye du 5 octobre 1961)" ist zwingend in französischer Sprache vorgesehen. Zur Zeit bemüht sich die Haager Konferenz, bei der Handhabung der Apostille verstärkt die EDV einzusetzen.
Die Apostille wird von den Verwaltungsorganen für Urkunden aus dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung ausgestellt. Für notariell oder gerichtlich beglaubigte Privaturkunden und öffentliche Urkunden, die der Rechtsprechung zuzuzählen sind, wird die Apostille in Deutschland und Österreich von den Gerichten hergestellt. In der Schweiz werden ausschließlich Verwaltungsorgane tätig.